§ 1
Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen „Olympia – Faschings- Club Karlsfeld bei München“ und soll nach § 57 Abs. 1 des BGB eingetragen werden. Kurz genannt OFC. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsfeld.
§ 2
Zweck:
Der OFC bezweckt auf gemeinnütziger Grundlage die Pflege der Eigenheit des Brauchtums des Münchner Faschings sowie einer Folkloregruppe. Die Aufgabe des OFC besteht darin, während der Faschingszeit ein Prinzenpaar und eine Prinzengarde mit Jungend- und Kindergarde zu stellen, während der übrigen Jahreszeit tritt die Folkloregruppe auf.
§ 3
Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind:
1. das Präsidium
2. der Elferrat
3. der Ehrenrat
4. die Mitgliederversammlung
5. das Ehrenschiedsgericht
§ 4
Präsidium und Vorstand:
1. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist das Präsidium. Das Präsidium vertreten durch den 1. und 2. Präsidenten leiten den Verein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Präsidiumsmitglieder vertreten.
2. Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem.
a) 1. Präsident
b) 2. Präsident
c) 1. Beirat
d) 2. Beirat
e) 3. Beirat
f) Schatzmeister
g) Schriftführer
die für den Verein die Haftung in Höhe des Vereinsvermögens, mit dem Vereinsvermögen übernehmen.
3. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt (einfache Stimmenmehrheit). Das Präsidium hat sich jährlich der Vertrauensfrage zu unterwerfen (2/3 Stimmmehrheit ist entscheidend).
4. Beim vorzeitigen Ausscheiden des 1. oder 2. Präsidenten sowie bei Ausscheiden von mehr als einem Präsidiumsmitglied, muss eine Neuwahl in einer Frist von 3 Monaten stattfinden. Ausschluss eines Präsidiumsmitgliedes kann nur durch einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Das vorzeitig ausscheidende Präsidiumsmitglied haftet bis zum Zeitpunkt der Mitgliederhauptversammlung für die Zeitdauer seiner Amtstätigkeit entlastet werden. Das kommissarisch ernannte Mitglied haftet für die restliche Amtszeit.
5. Der 1. Präsident oder ein Beauftragter, beruft die Sitzungen des Präsidiums, gegebenenfalls wenn erforderlich des Elferrats ein. Der
Sprecher des Elferrats kann eine Sitzung des Elferrates einberufen.
6. Aufträge, Bestellungen und Ausgaben können nur getätigt werden bei Genehmigung des 1. Präsident bis zu 500,00 DM, ab 500,00 DM bei Genehmigung des 1. und 2. Präsidenten.
7. Das Präsidium hat nach seiner Wahl innerhalb von 2 Monaten Bankkonten zu eröffnen, wobei zu allen Bankgeschäften jeweils 2 Unterschriften nötig sind. Die Unterschriftsleistung müssen folgen Personen tätigen.
1. Unterschrift – 1. Präsident
2. Unterschrift – Schatzmeister
Der Schriftverkehr erfolgt durch den 1. Präsident oder eines Präsidiumsmitgliedes (siehe § 4/2).
8. Der Schatzmeister und der Schriftführer haben zu jeder Präsidiumssitzung das Kassenbuch und die laufende Schriftverkehrsakte mitzubringen und dem Präsidium vorzulegen. Der Schatzmeister ist verpflichtet, eingenommene Beträge spätestens am drauffolgenden Werktag an einem der Vereinskonten einzubezahlen.
§5
Entstehung der Mitgliedschaft:
a) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch das Präsidium. Das Präsidium erteilt über die Aufnahme bzw. Ablehnung schriftlich Bescheid. Bei Ablehnung ist die Angabe der Gründe notwendig. Beschwerde oder Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
b) Die Ernennung von Personen in den Ehrenrat, der aus Ehrenpräsidenten und Ehrensenatoren besteht, sowie die Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, welche sich außerordentliche Verdienste um den OFC erworben haben, muss einstimmig durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Andernfalls ist der Antrag für dieses Geschäftsjahr abgelehnt. Der Vorschlag dazu, kann von jedem Mitglied erfolgen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Ableben
b) durch freiwilligen Austritt mit 4-wöchiger Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.
c) durch Ausschluss:
Der Ausschluss erfolgt durch das Präsidium. Gegen den Ausschluss ist schriftlich Berufung an das Ehrenschiedsgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Ausschlussverfügung zulässig. Die Berufung ist per Einschreiben an die Geschäftsadresse des OFC zu richten. Dieser ist verpflichtet das Ehrenschiedsgericht sofort zu verständigen, und die Einberufung zu veranlassen. Das Ehrenschiedsgericht hat bis spätestens 4 Wochen nach Eingang der schriftlichen Berufung zu tagen. Im Falle der Berufung ruhen die Mitgliedsrechte bis zur Entscheidung des Ehrenschiedsgerichtes. Den ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keinerlei Rechte noch Forderungen an das Vereinsvermögen zu.
§ 7
Mitgliederrechte:
Allen Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen zu. Stimmrecht besitzt jedes Mitglied, bei Bezahlung des letztjährigen Beitrages, in der Mitglieder-Jahreshauptversammlung.
§ 8
Mitgliederpflichten – Mitgliedbeitrag:
a) die Aufnahmegebühr und die monatlichen Beitragsleistungen bestimmt die Mitgliederversammlung. Die monatlichen Beiträge sind spätestens bis 1. Oktober, für neu
eingetretene Mitglieder innerhalb 14 Tagen nach Beitrittsaufnahme, ohne besondere Aufforderung an den Schatzmeister zu entrichten.
b) Die Mitglieder verpflichten sich, soweit sie bei Einzügen mitwirken, den Anforderungen des 1. Präsidenten oder dessen Beauftragten unbedingt Folge zu leisten. Sie haben noch eine besondere Verpflichtungserklärung anzuerkennen, die vom Präsidium für die jeweilige Faschings-Session bis spätestens 1. November herauszugeben ist.
§ 9
Der Elferrat:
Der Elferrat besteht aus aktiven Mitgliedern des OFC. Der Elferrat darf nicht mehr als 11 Personen umfassen.
§ 10
Aufgabe und Zweck des Elferrates:
Der Elferrat ist eine erweiterte Vorstandschaft. Der Elferrat ist verpflichtet, dem Präsidium bei allen Aufgaben des Vereins beizustehen und aktiv zu unterstützen. Das Präsidium wählt einen Sprecher, der die Belange des Elferrats vertritt. Er kann ohne Stimmberechtigung bei Präsidiumssitzungen anwesend sein.
§ 11
Der Ehrenrat:
a) Ehrenpräsident:
kann nur ein Mitglied werden, welches mindestens 3 Jahre durchgehend als 1. Präsident den Verein geleitet und sich außerordentliche Verdienste um den OFC erworben hat. Er ist außerordentliches Mitglied im Präsidium, ohne Stimmrecht. Er hat Sitz und Stimme im Elferrat.
b) Ehrensenatoren:
Zu Ehrensenatoren des OFC können von der Mitgliederversammlung (siehe § 5) ernannt werden, aktive und passive Mitglieder die sich außerordentliche Verdienste um den OFC erworben haben. Sie müssen nicht unbedingt Mitglieder des OFC sein.
§ 12
Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitglieder des OFC können von der Mitgliederversammlung (siehe § 5) ernannt werden, aktive und passive Mitglieder die sich außerordentliche Verdienste um den OFC erworben haben.
§ 13
Mitgliederversammlung:
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss vom Präsidium alljährlich spätestens innerhalb von 3 Monaten nach
Beendigung des Geschäftsjahres einberufen werden.
2. Ihr obliegt:
Entgegennahme des Jahresberichtes, Genehmigung der geprüften Jahresrechnungen, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Ernennung der Ehrenmitglieder (siehe § 12) und Auflösung des Vereins.
3. Vertrauensfrage des Präsidiums:
Besitzt das Präsidium nicht mehr das Vertrauen von 2/3 der anwesenden Mitglieder, muss es zurücktreten.
Entlastung und Neuwahl des Präsidiums auf 3 Jahre mit einfacher Mehrheit. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Elferrat einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Elferrat einberufen, wenn 1/3 sämtlicher Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage, die außerordentliche mindestens 14 Tage vor Abhaltung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Anträge der Mitglieder müssen 8 Tage vor der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung bei der jeweiligen angegebenen Postadresse schriftlich eingegangen sein. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Präsident oder einem Beauftragten.
Die Zwangs-Mitgliederversammlung (außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Elferrat einberufen) leitet eine von den Mitgliedern gewählte Person. Die Mitgliederversammlungen sind in ohne Rücksicht auf Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Im allgemeinen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Zur Änderung der Satzung ist 2/3 Mehrheit erforderlich. Ergibt sich bei den übrigen Beschlüssen Stimmgleichheit, ist der Antrag abgelehnt. Die aufgeschriebene Niederschrift und die Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung sind vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14
Ehrenschiedsgericht:
1. Zur Schlichtung von Streitfragen, bei Nichteinigung des Mitgliedes und des Präsidium kann das Ehrenschiedsgericht einberufen werden.
Das Ehrenschiedsgericht setzt sich zusammen aus:
a) 1 Ehrensenator
b) 1 Senator
c) 3 Mitglieder (jedoch kein Präsidiums- und Elferratsmitglied)
2. Das Ehrenschiedsgericht wird von der OFC-Geschäftsadresse im Falle einer Berufung (siehe § 6) einberufen. Im außerordentlichen Fall kann das Ehrenschiedsgericht auch vom Präsidium oder Elferrat einberufen
werden. In diesem Fall hat der Einberufene ohne Stimmberechtigung anwesend zu sein.
3. Das Ehrenschiedsgericht ist nur in der Besetzung von 3 Ehrenschiedsrichtern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss ist dem Präsidium sowie dem Betroffenen vom Ehrenschiedsgericht schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Ehrenschiedsgerichtes ist nur zivilrechtliche Klage möglich. Zur Führung des Protokolls sowie der schriftlichen Mitteilungen des Ehrenschiedsgerichtes wird ein Ehrenschiedsgerichtsmitglied von den anwesenden Ehrenrichtern zum Schriftführer ernannt.
§ 15
Gremien:
1. Faschingsprinzen und Prinzessinnen werden vom Präsidium und Elferrat vorgeschlagen und vom Präsidium gewählt. Sie haben nach ihrer Wahl einen vom Präsidium festgesetzten, angemessenen Betrag der Clubkasse einzuzahlen und die Verpflichtungserklärung (siehe § 8 / 2) anzuerkennen.
2. Ehemalige Faschingsprinzen und Prinzessinnen bilden die Exprinzengilde. Handelt es sich gleichzeitig um Mitglieder so sind sie für die nächsten 5 Jahre beitragsfrei. Nichtmitglieder fallen nicht mehr unter den Inhalt des § 7.
3. Senatoren:
Zu Senatoren des Vereins können vom Präsidium und Elferrat bei einfacher Stimmenmehrheit ernannt werden: Mitglieder die sich um den Verein verdient gemacht haben. Bei Ausscheidenaus dem Verein erlischt der Titel des Senators.
4. Jung-Elfer:
Jüngere männliche Mitglieder können vom Präsidium zu Jungelfer ernannt werden.
5. Aufgabe und Zweck:
Die Gremien haben die Aufgabe, das Präsidium und den Elferrat bei allen Aufgaben und Tätigkeiten im Sinne des Vereins tatkräftig zu unterstützen und zu fördern.
§ 16
Faschingsränge – Tätigkeiten:
Die Ernennung und Einteilung von aktiven Mitgliedern für die kommende Faschings-Session als: Hofmarschall, Garde, Hofdame, Paladin und Page werden vom Präsidium vorgenommen. Die Leiter der einzelnen Gruppen müssen dem Elferrat angehören und werden vom Präsidium ernannt. Diese sind dem 1. Präsidenten oder dessen Beauftragten direkt verantwortlich. Diese Ernennungen sind auf ein Geschäftsjahr befristet.
§ 17
Mitgliedergruppen:
Die Mitgliedergruppen setzten sich aus folgenden Gruppen zusammen:
a) Aktiven Mitgliedern
b) Passiven Mitgliedern
c) Ehrenratsmitgliedern
d) Ehrenmitglieder
e) Jungmitglieder – können Personen werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Einwilligung zur OFC-Teilnahme, die von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten beigebracht wurden bzw. wird. Sie haben keinerlei Anrecht auf Vereinsvermögen, weder aktiv noch passiv.
§ 18
Unfall- und Haftpflichtschutz:
Die unter § 16 aufgeführten Mitgliedergruppen sind gegen Unfall- und Haftpflicht versichert. Soweit sie der Mitgliederbeitragspflicht unterworfen sind, nur dann, wenn dieser für das laufende Geschäftsjahr entrichtet wurde. Der Unfall- und Haftpflichtschutz- Umfang und Höhe wird vom Präsidium festgelegt und ist jederzeit beim OFC Schatzmeister nachzulesen.
Neubeigetretene Mitgliedern wird er jeweils bei Aufnahme mitgeteilt.
§ 19
Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr des OFC läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 20
Kassenrevision:
Die Mitgliederversammlung hat 3 Kassenrevisoren für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, die jeweils bei Beginn des laufenden Geschäftsjahres gewählt werden. Unbedingt 2 der gewählten Revisoren sind für die ordnungsgemäße Kassenrevision erforderlich.
§ 21
Auflösung:
Die Auflösung des Vereins und die damit verbundene Verwendung des Vereinsvermögens kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, bei der 2/3 Mitglieder anwesend sind und ¾ der Anwesenden dafür stimmen. In der Einberufung muss angegeben sein, dass die Auflösung des Vereins (Club) beantragt ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. Sie beschließt dann mit einfacher Stimmenmehrheit die Auflösung.
§ 22
Gerichtsort:
Gerichtsort ist Dachau.
Errichtet am 23. April 1977